Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Anfechtung
Die Anfechtung vernichtet eine wirksame Willenserklärung rückwirkend, § 142 I BGB. Sie braucht einen Grund (§§ 119, 120, 123), eine Erklärung gegenüber dem Richtigen (§ 143) und die Einhaltung der Frist (§ 121 oder § 124). Preis der Anfechtung ist regelmäßig der Vertrauensschaden, § 122 BGB.
Prüfung Schritt für Schritt
- Anfechtungsgrund
- Kausalität
- Erklärung und Gegner, § 143 BGB
- Frist
- Rechtsfolge
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