Strafrecht · 2. Staatsexamen
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Anklageschrift
Die Anklageschrift hat nach § 200 StPO einen festen Inhalt. Ihr Kern ist der konkrete Anklagesatz: Er muss die Tat so bezeichnen, dass sie unverwechselbar feststeht – das ist die Umgrenzungsfunktion, und ihr Fehlen macht die Anklage unwirksam.
Prüfung Schritt für Schritt
- Bestandteile, § 200 I StPO
- Konkreter Anklagesatz
- Abstrakter Anklagesatz
- Beweismittelverzeichnis
- Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
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