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Strafrecht · 2. Staatsexamen

Anklageschrift

Die Anklageschrift hat nach § 200 StPO einen festen Inhalt. Ihr Kern ist der konkrete Anklagesatz: Er muss die Tat so bezeichnen, dass sie unverwechselbar feststeht – das ist die Umgrenzungsfunktion, und ihr Fehlen macht die Anklage unwirksam.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Bestandteile, § 200 I StPO
  2. Konkreter Anklagesatz
  3. Abstrakter Anklagesatz
  4. Beweismittelverzeichnis
  5. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

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