Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Deliktsrecht
§ 823 I BGB schützt eine abschließende Liste von Rechten und Rechtsgütern. Geprüft wird in drei Stufen: Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung samt haftungsbegründender Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Reine Vermögensschäden sind nicht erfasst – dafür gibt es § 823 II und § 826.
Prüfung Schritt für Schritt
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung und Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- § 823 II und § 826
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