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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Deliktsrecht

§ 823 I BGB schützt eine abschließende Liste von Rechten und Rechtsgütern. Geprüft wird in drei Stufen: Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung samt haftungsbegründender Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Reine Vermögensschäden sind nicht erfasst – dafür gibt es § 823 II und § 826.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung und Kausalität
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Verschulden
  5. § 823 II und § 826

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