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Strafrecht · 1. Staatsexamen

Diebstahl und Unterschlagung

§ 242 StGB: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams – an dieser Definition entscheiden sich die meisten Klausuren.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Fremde bewegliche Sache
  2. Gewahrsam
  3. Bruch und Begründung
  4. Zueignungsabsicht
  5. Rechtswidrigkeit der Zueignung

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Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.

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