Strafrecht · 1. Staatsexamen
In der Lernplattform öffnen
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 StGB: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams – an dieser Definition entscheiden sich die meisten Klausuren.
Prüfung Schritt für Schritt
- Fremde bewegliche Sache
- Gewahrsam
- Bruch und Begründung
- Zueignungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
Weiterlesen mit Abo
Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.