Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis regelt, was gilt, wenn jemand eine fremde Sache ohne Recht zum Besitz hat: § 985 gibt die Herausgabe, §§ 987 ff. regeln Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen – und sperren dabei das Delikts- und Bereicherungsrecht.
Prüfung Schritt für Schritt
- Vindikationslage
- Die Typen des Besitzers
- Verwendungen, §§ 994 ff.
- Die Sperrwirkung
- Nach Rückgabe
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