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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis regelt, was gilt, wenn jemand eine fremde Sache ohne Recht zum Besitz hat: § 985 gibt die Herausgabe, §§ 987 ff. regeln Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen – und sperren dabei das Delikts- und Bereicherungsrecht.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Vindikationslage
  2. Die Typen des Besitzers
  3. Verwendungen, §§ 994 ff.
  4. Die Sperrwirkung
  5. Nach Rückgabe

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