Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Eigentumserwerb an Mobilien
Eigentum an beweglichen Sachen geht über durch Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB. Alles Weitere sind Ersatzformen der Übergabe (§§ 929 S. 2, 930, 931) oder Ersatzformen der Berechtigung – der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff.
Prüfung Schritt für Schritt
- Einigung
- Übergabe und ihre Surrogate
- Berechtigung
- Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff.
- § 935 – Abhandenkommen
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