JuraCampus
Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Eigentumserwerb an Mobilien

Eigentum an beweglichen Sachen geht über durch Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB. Alles Weitere sind Ersatzformen der Übergabe (§§ 929 S. 2, 930, 931) oder Ersatzformen der Berechtigung – der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Einigung
  2. Übergabe und ihre Surrogate
  3. Berechtigung
  4. Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff.
  5. § 935 – Abhandenkommen

Weiterlesen mit Abo

Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.

Anmelden oder Konto anlegen

In der Lernplattform öffnen