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Öffentliches Recht · 1. Staatsexamen

Einzelne Freiheitsrechte

Die Einzelgrundrechte unterscheiden sich weniger im Aufbau als in ihren Besonderheiten: Art. 5 in der Wechselwirkungslehre, Art. 12 in der Dreistufentheorie, Art. 14 in der Trennung von Inhaltsbestimmung und Enteignung, Art. 3 in der neuen Formel.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Art. 5 I GG
  2. Art. 12 I GG
  3. Art. 14 GG
  4. Art. 3 I GG
  5. Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG

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