Zivilrecht · 2. Staatsexamen
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Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Zwei Nebenentscheidungen, die in jedem Urteil stehen und in jeder Klausur bewertet werden: die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO folgt dem Obsiegen und Unterliegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO folgt dem Titel und der Höhe.
Prüfung Schritt für Schritt
- Grundregel der Kosten
- Sonderfälle
- Vorläufige Vollstreckbarkeit
- Die Weiche
- Klageabweisung
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Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.