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Zivilrecht · 2. Staatsexamen

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Zwei Nebenentscheidungen, die in jedem Urteil stehen und in jeder Klausur bewertet werden: die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO folgt dem Obsiegen und Unterliegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO folgt dem Titel und der Höhe.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Grundregel der Kosten
  2. Sonderfälle
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit
  4. Die Weiche
  5. Klageabweisung

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Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.

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