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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Leistungsstörungsrecht

Das ganze Leistungsstörungsrecht hängt an § 280 I BGB: Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden. Was dazukommt, hängt davon ab, welchen Schaden man will – Schadensersatz statt der Leistung braucht zusätzlich § 281, § 282 oder § 283, Verzugsschaden zusätzlich § 286.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Schuldverhältnis und Pflichtverletzung
  2. Vertretenmüssen, §§ 276, 278
  3. Schadensersatz neben der Leistung
  4. Schadensersatz statt der Leistung
  5. Verzug, § 286

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