Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Leistungsstörungsrecht
Das ganze Leistungsstörungsrecht hängt an § 280 I BGB: Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden. Was dazukommt, hängt davon ab, welchen Schaden man will – Schadensersatz statt der Leistung braucht zusätzlich § 281, § 282 oder § 283, Verzugsschaden zusätzlich § 286.
Prüfung Schritt für Schritt
- Schuldverhältnis und Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen, §§ 276, 278
- Schadensersatz neben der Leistung
- Schadensersatz statt der Leistung
- Verzug, § 286
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