Strafrecht · 1. Staatsexamen
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Objektive Zurechnung
Die objektive Zurechnung korrigiert die uferlose Äquivalenztheorie: Zugerechnet wird ein Erfolg nur, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.
Prüfung Schritt für Schritt
- Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- Realisierung gerade dieser Gefahr
- Schutzzweckzusammenhang
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- Freiverantwortlichkeit
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Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.