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Zivilrecht · 2. Staatsexamen

Prozessaufrechnung

Die Aufrechnung im Prozess ist zugleich materielle Erklärung (§§ 387 ff. BGB) und Prozesshandlung. Hilfsweise erklärt, wird sie nur geprüft, wenn die Klageforderung besteht – und sie erwächst nach § 322 II ZPO in Rechtskraft.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Materielle Voraussetzungen
  2. Wirkung
  3. Primär- und Hilfsaufrechnung
  4. Rechtskraft, § 322 II ZPO
  5. Auswirkung auf Streitwert und Kosten

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