Zivilrecht · 2. Staatsexamen
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Prozessaufrechnung
Die Aufrechnung im Prozess ist zugleich materielle Erklärung (§§ 387 ff. BGB) und Prozesshandlung. Hilfsweise erklärt, wird sie nur geprüft, wenn die Klageforderung besteht – und sie erwächst nach § 322 II ZPO in Rechtskraft.
Prüfung Schritt für Schritt
- Materielle Voraussetzungen
- Wirkung
- Primär- und Hilfsaufrechnung
- Rechtskraft, § 322 II ZPO
- Auswirkung auf Streitwert und Kosten
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