Strafrecht · 1. Staatsexamen
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Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigungsgründe beseitigen das Unrecht der tatbestandsmäßigen Handlung. Der wichtigste ist § 32 StGB: Notwehr braucht eine Notwehrlage, eine erforderliche Verteidigung und darf nicht geboten sein ausgeschlossen – und sie kennt keine Güterabwägung.
Prüfung Schritt für Schritt
- Notwehrlage, § 32 II StGB
- Verteidigungshandlung
- Gebotenheit
- Subjektives Rechtfertigungselement
- § 34 StGB
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