Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Rücktritt und Rückabwicklung
Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, § 346 I BGB. Er ist ein Gestaltungsrecht: Erklärung nach § 349, Grund aus § 323 (Pflichtverletzung) oder § 326 V (Unmöglichkeit) – und kein Verschulden nötig.
Prüfung Schritt für Schritt
- Rücktrittsgrund
- Fristsetzung und ihre Entbehrlichkeit
- Ausschluss, § 323 V und VI
- Rechtsfolge
- Rücktritt und Schadensersatz
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