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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Rücktritt und Rückabwicklung

Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, § 346 I BGB. Er ist ein Gestaltungsrecht: Erklärung nach § 349, Grund aus § 323 (Pflichtverletzung) oder § 326 V (Unmöglichkeit) – und kein Verschulden nötig.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Rücktrittsgrund
  2. Fristsetzung und ihre Entbehrlichkeit
  3. Ausschluss, § 323 V und VI
  4. Rechtsfolge
  5. Rücktritt und Schadensersatz

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