Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Schadensrecht
Das Schadensrecht beantwortet nicht das Ob, sondern das Wie viel. Grundsatz ist die Naturalrestitution nach § 249 I BGB, Maßstab die Differenzhypothese: Vermögenslage mit dem Ereignis, verglichen mit der Lage ohne es.
Prüfung Schritt für Schritt
- Naturalrestitution und Geldersatz
- Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechnung
- Vorteilsausgleichung
- Mitverschulden, § 254
- Immaterieller Schaden
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