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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Schadensrecht

Das Schadensrecht beantwortet nicht das Ob, sondern das Wie viel. Grundsatz ist die Naturalrestitution nach § 249 I BGB, Maßstab die Differenzhypothese: Vermögenslage mit dem Ereignis, verglichen mit der Lage ohne es.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Naturalrestitution und Geldersatz
  2. Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechnung
  3. Vorteilsausgleichung
  4. Mitverschulden, § 254
  5. Immaterieller Schaden

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