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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Stellvertretung

Stellvertretung heißt: Eine eigene Willenserklärung, im fremden Namen, mit Vertretungsmacht – dann wirkt das Geschäft für und gegen den Vertretenen, § 164 I BGB. Fehlt die Vertretungsmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam, und der Vertreter haftet nach § 179 BGB.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Eigene Willenserklärung
  2. Im fremden Namen – Offenkundigkeit
  3. Vertretungsmacht
  4. Rechtsscheinvollmachten
  5. Vertreter ohne Vertretungsmacht

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