Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Stellvertretung
Stellvertretung heißt: Eine eigene Willenserklärung, im fremden Namen, mit Vertretungsmacht – dann wirkt das Geschäft für und gegen den Vertretenen, § 164 I BGB. Fehlt die Vertretungsmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam, und der Vertreter haftet nach § 179 BGB.
Prüfung Schritt für Schritt
- Eigene Willenserklärung
- Im fremden Namen – Offenkundigkeit
- Vertretungsmacht
- Rechtsscheinvollmachten
- Vertreter ohne Vertretungsmacht
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