Streitstand · Verwaltungsprozessrecht und Verwaltungsrecht AT
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§ 48 IV VwVfG – Jahresfrist
Wann beginnt die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts?
Problemtrigger
Eine Behörde nimmt eine Begünstigung zurück, und der Betroffene wendet ein, sie habe die Rechtswidrigkeit längst gekannt.
Die Ansichten
- Kenntnis der Rechtswidrigkeit (Wortlaut)
- Entscheidungsreife (h. M.)
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