Streitstand · Zivilrecht im 2. Examen (2. Examen)
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§ 767 ZPO und Gestaltungsrechte
Sind Gestaltungsrechte nach § 767 II ZPO präkludiert, wenn sie schon im Vorprozess hätten ausgeübt werden können?
Problemtrigger
Der Schuldner wehrt sich gegen die Vollstreckung mit Aufrechnung, Anfechtung oder Rücktritt – und der Gläubiger wendet ein, das hätte er längst tun können.
Die Ansichten
- Abstellen auf die Entstehung des Gestaltungsrechts
- Abstellen auf die Ausübung (h. M. bei der Aufrechnung)
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