JuraCampus
Streitstand · Delikts- und Bereicherungsrecht

§ 817 S. 2 BGB

Wie weit reicht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, wenn beide Parteien gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstoßen haben?

Problemtrigger

Ein Vertrag ist nach § 134 oder § 138 BGB nichtig, und der Leistende, der selbst gegen das Verbot verstoßen hat, verlangt sein Geld oder seine Leistung zurück.

Die Ansichten

Weiterlesen mit Abo

Argumente und Gegenargumente jeder Ansicht, die Rechtsprechung, die Entscheidungserheblichkeit und eine Klausurformulierung stehen im JuraCampus-Abo.

Anmelden oder Konto anlegen

In der Lernplattform öffnen