Streitstand · Delikts- und Bereicherungsrecht
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§ 817 S. 2 BGB
Wie weit reicht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, wenn beide Parteien gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstoßen haben?
Problemtrigger
Ein Vertrag ist nach § 134 oder § 138 BGB nichtig, und der Leistende, der selbst gegen das Verbot verstoßen hat, verlangt sein Geld oder seine Leistung zurück.
Die Ansichten
- Weite Anwendung
- Teleologische Reduktion (h. M.)
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