Streitstand · BGB AT
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Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
Wann ist ein Irrtum über eine Eigenschaft nach § 119 II BGB beachtlich – und wo verläuft die Grenze zum unbeachtlichen Motivirrtum?
Problemtrigger
Der Erklärende hat sich über eine Eigenschaft der Sache oder der Person geirrt – Alter, Echtheit, Bonität, Baujahr – und will sich davon lösen.
Die Ansichten
- Eigenschaft als dauerhaftes wertbildendes Merkmal (h. M.)
- Weiter Eigenschaftsbegriff
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