JuraCampus
Streitstand · BGB AT

Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB

Wann ist ein Irrtum über eine Eigenschaft nach § 119 II BGB beachtlich – und wo verläuft die Grenze zum unbeachtlichen Motivirrtum?

Problemtrigger

Der Erklärende hat sich über eine Eigenschaft der Sache oder der Person geirrt – Alter, Echtheit, Bonität, Baujahr – und will sich davon lösen.

Die Ansichten

Weiterlesen mit Abo

Argumente und Gegenargumente jeder Ansicht, die Rechtsprechung, die Entscheidungserheblichkeit und eine Klausurformulierung stehen im JuraCampus-Abo.

Anmelden oder Konto anlegen

In der Lernplattform öffnen