Streitstand · Strafrecht AT
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Rücktritt und außertatbestandliche Zielerreichung
Kann zurücktreten, wer sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat und deshalb aufhört?
Problemtrigger
Der Täter wollte mit der Tat etwas anderes erreichen – einen Denkzettel verpassen, jemanden einschüchtern – und hört auf, weil dieses Ziel erfüllt ist, obwohl der Tatbestand noch nicht vollendet ist.
Die Ansichten
- Rücktritt möglich (Rspr.)
- Kein Rücktritt (Teil der Literatur)
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