Streitstand · Schuldrecht AT und BT
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Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Wann rechtfertigt eine Änderung der Umstände die Anpassung oder Auflösung des Vertrags?
Problemtrigger
Nach Vertragsschluss ändert sich etwas grundlegend – Währungsverfall, Pandemie, Wegfall des Vertragszwecks – und eine Partei will nicht mehr zu den vereinbarten Bedingungen leisten.
Die Ansichten
- Vorrang der vertraglichen Risikoverteilung (h. M.)
- Weite Anwendung bei Äquivalenzstörung
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