Streitstand · Zivilrecht im 2. Examen (2. Examen)
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Vorbehalts- und Sicherungseigentum bei § 771 ZPO
Kann der Sicherungseigentümer die Vollstreckung nach § 771 ZPO abwehren, oder ist er auf § 805 ZPO verwiesen?
Problemtrigger
Ein Gläubiger pfändet eine Sache, die dem Schuldner zur Sicherheit übereignet wurde oder unter Eigentumsvorbehalt steht.
Die Ansichten
- § 771 ZPO (h. M.)
- § 805 ZPO
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