Strafrecht · 1. Staatsexamen
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Täterschaft und Teilnahme
Täter ist, wer die Tat als eigene will und das Geschehen beherrscht; Teilnehmer, wer eine fremde Tat fördert. Die Rechtsprechung stellt auf das Täterinteresse ab, die Literatur auf die Tatherrschaft – die Ergebnisse decken sich meist, die Begründung nicht.
Prüfung Schritt für Schritt
- Die drei Täterschaftsformen, § 25 StGB
- Mittäterschaft
- Mittelbare Täterschaft
- Anstiftung, § 26 StGB
- Beihilfe, § 27 StGB
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