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Strafrecht · 1. Staatsexamen

Täterschaft und Teilnahme

Täter ist, wer die Tat als eigene will und das Geschehen beherrscht; Teilnehmer, wer eine fremde Tat fördert. Die Rechtsprechung stellt auf das Täterinteresse ab, die Literatur auf die Tatherrschaft – die Ergebnisse decken sich meist, die Begründung nicht.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Die drei Täterschaftsformen, § 25 StGB
  2. Mittäterschaft
  3. Mittelbare Täterschaft
  4. Anstiftung, § 26 StGB
  5. Beihilfe, § 27 StGB

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