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Zivilrecht · 1. Staatsexamen

Unmöglichkeit und Gefahrtragung

§ 275 BGB nimmt dem Schuldner die Leistungspflicht, wenn die Leistung unmöglich oder grob unverhältnismäßig ist – von Gesetzes wegen, ohne dass jemand etwas erklären müsste. Was mit der Gegenleistung passiert, sagt § 275 IV in Verbindung mit § 326 BGB.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. § 275 I – echte Unmöglichkeit
  2. § 275 II – praktische Unmöglichkeit
  3. § 275 III – persönliche Unzumutbarkeit
  4. Gefahrtragung, § 326
  5. Gattungsschuld und Konkretisierung

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