Zivilrecht · 1. Staatsexamen
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Unmöglichkeit und Gefahrtragung
§ 275 BGB nimmt dem Schuldner die Leistungspflicht, wenn die Leistung unmöglich oder grob unverhältnismäßig ist – von Gesetzes wegen, ohne dass jemand etwas erklären müsste. Was mit der Gegenleistung passiert, sagt § 275 IV in Verbindung mit § 326 BGB.
Prüfung Schritt für Schritt
- § 275 I – echte Unmöglichkeit
- § 275 II – praktische Unmöglichkeit
- § 275 III – persönliche Unzumutbarkeit
- Gefahrtragung, § 326
- Gattungsschuld und Konkretisierung
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