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Strafrecht · 1. Staatsexamen

Unterlassungsdelikte

Wer einen Erfolg nicht abwendet, wird nur bestraft, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, § 13 I StGB. Die Garantenstellung ist deshalb der Kern: ohne sie kein unechtes Unterlassungsdelikt, sondern allenfalls § 323c StGB.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Aufbau
  2. Quasi-Kausalität
  3. Beschützergaranten
  4. Überwachergaranten
  5. Ingerenz

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