Strafrecht · 1. Staatsexamen
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Unterlassungsdelikte
Wer einen Erfolg nicht abwendet, wird nur bestraft, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, § 13 I StGB. Die Garantenstellung ist deshalb der Kern: ohne sie kein unechtes Unterlassungsdelikt, sondern allenfalls § 323c StGB.
Prüfung Schritt für Schritt
- Aufbau
- Quasi-Kausalität
- Beschützergaranten
- Überwachergaranten
- Ingerenz
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