JuraCampus
Zivilrecht · 2. Staatsexamen

Versäumnisurteil und Einspruch

Bleibt eine Partei säumig, ergeht auf Antrag Versäumnisurteil: gegen den Beklagten nach § 331 ZPO, wenn die Klage schlüssig ist; gegen den Kläger nach § 330 ZPO ohne jede Sachprüfung. Der Einspruch nach § 338 ZPO versetzt den Prozess in die Lage vor der Säumnis.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Säumnis
  2. Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  3. Versäumnisurteil gegen den Kläger
  4. Einspruch
  5. Zweites Versäumnisurteil

Weiterlesen mit Abo

Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.

Anmelden oder Konto anlegen

In der Lernplattform öffnen