Zivilrecht · 2. Staatsexamen
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Versäumnisurteil und Einspruch
Bleibt eine Partei säumig, ergeht auf Antrag Versäumnisurteil: gegen den Beklagten nach § 331 ZPO, wenn die Klage schlüssig ist; gegen den Kläger nach § 330 ZPO ohne jede Sachprüfung. Der Einspruch nach § 338 ZPO versetzt den Prozess in die Lage vor der Säumnis.
Prüfung Schritt für Schritt
- Säumnis
- Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- Versäumnisurteil gegen den Kläger
- Einspruch
- Zweites Versäumnisurteil
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