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Strafrecht · 1. Staatsexamen

Versuch und Rücktritt

Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, § 22 StGB, und endet dort, wo der Rücktritt nach § 24 StGB einsetzt. Geprüft wird umgekehrt zum vollendeten Delikt: Vorprüfung, dann Tatentschluss, dann unmittelbares Ansetzen.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Aufbau
  2. Tatentschluss
  3. Unmittelbares Ansetzen
  4. Rücktritt, § 24 I StGB
  5. Freiwilligkeit

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