Strafrecht · 1. Staatsexamen
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Versuch und Rücktritt
Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, § 22 StGB, und endet dort, wo der Rücktritt nach § 24 StGB einsetzt. Geprüft wird umgekehrt zum vollendeten Delikt: Vorprüfung, dann Tatentschluss, dann unmittelbares Ansetzen.
Prüfung Schritt für Schritt
- Aufbau
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
- Rücktritt, § 24 I StGB
- Freiwilligkeit
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