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Öffentliches Recht · 1. Staatsexamen

Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt ist der Schlüsselbegriff des Verwaltungsrechts, weil an ihm die Klageart, die Bestandskraft und die Vollstreckbarkeit hängen. § 35 S. 1 VwVfG nennt fünf Merkmale: hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Behörde und Hoheitlichkeit
  2. Regelung
  3. Einzelfall
  4. Unmittelbare Außenwirkung
  5. Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG

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