Öffentliches Recht · 1. Staatsexamen
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Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt ist der Schlüsselbegriff des Verwaltungsrechts, weil an ihm die Klageart, die Bestandskraft und die Vollstreckbarkeit hängen. § 35 S. 1 VwVfG nennt fünf Merkmale: hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
Prüfung Schritt für Schritt
- Behörde und Hoheitlichkeit
- Regelung
- Einzelfall
- Unmittelbare Außenwirkung
- Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
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