Öffentliches Recht · 2. Staatsexamen
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Verwaltungsgerichtliches Urteil
Das verwaltungsgerichtliche Urteil folgt § 117 VwGO: Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung. Der Unterschied zum Zivilurteil liegt im Untersuchungsgrundsatz – das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, § 86 I VwGO.
Prüfung Schritt für Schritt
- Aufbau, § 117 II VwGO
- Tenor bei Anfechtungsklage
- Tenor bei Verpflichtungsklage
- Untersuchungsgrundsatz
- Entscheidungsgründe
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