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Öffentliches Recht · 2. Staatsexamen

Verwaltungsgerichtliches Urteil

Das verwaltungsgerichtliche Urteil folgt § 117 VwGO: Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung. Der Unterschied zum Zivilurteil liegt im Untersuchungsgrundsatz – das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, § 86 I VwGO.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Aufbau, § 117 II VwGO
  2. Tenor bei Anfechtungsklage
  3. Tenor bei Verpflichtungsklage
  4. Untersuchungsgrundsatz
  5. Entscheidungsgründe

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