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Öffentliches Recht · 1. Staatsexamen

Verwaltungsrechtsweg

§ 40 I 1 VwGO eröffnet den Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisung besteht. Die eigentliche Arbeit steckt in der Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Aufdrängende Sonderzuweisungen zuerst
  2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  3. Nichtverfassungsrechtlich
  4. Abdrängende Sonderzuweisungen
  5. Bindungswirkung

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