Öffentliches Recht · 1. Staatsexamen
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Verwaltungsrechtsweg
§ 40 I 1 VwGO eröffnet den Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisung besteht. Die eigentliche Arbeit steckt in der Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.
Prüfung Schritt für Schritt
- Aufdrängende Sonderzuweisungen zuerst
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- Nichtverfassungsrechtlich
- Abdrängende Sonderzuweisungen
- Bindungswirkung
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Die vollständige Erklärung mit 5 Prüfungsschritten, Klausurformulierung, Beispiel und Gegenbeispiel, 3 typischen Fehlern und der Vertiefung steht im JuraCampus-Abo.