Öffentliches Recht · 1. Staatsexamen
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Vorläufiger Rechtsschutz
Zwei Wege, streng nach der Hauptsache getrennt: Geht es gegen einen Verwaltungsakt, ist § 80 V VwGO einschlägig; geht es um alles andere, § 123 VwGO. § 123 V VwGO ordnet diesen Vorrang ausdrücklich an.
Prüfung Schritt für Schritt
- Die Weiche
- § 80 V VwGO
- § 123 VwGO
- Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
- Formelle Anforderungen an § 80 II 1 Nr. 4
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