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Strafrecht · 2. Staatsexamen

Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist zulässig, wenn sie statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist. Zwei Fristen sind zu trennen: eine Woche für die Einlegung, ein Monat ab Zustellung des Urteils für die Begründung.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Statthaftigkeit
  2. Revisionsberechtigung und Beschwer
  3. Einlegung, §§ 341, 314 StPO
  4. Begründung, §§ 344, 345 StPO
  5. Inhalt der Begründung

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