Strafrecht · 2. Staatsexamen
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Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist zulässig, wenn sie statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist. Zwei Fristen sind zu trennen: eine Woche für die Einlegung, ein Monat ab Zustellung des Urteils für die Begründung.
Prüfung Schritt für Schritt
- Statthaftigkeit
- Revisionsberechtigung und Beschwer
- Einlegung, §§ 341, 314 StPO
- Begründung, §§ 344, 345 StPO
- Inhalt der Begründung
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