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Zivilrecht · 2. Staatsexamen

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung braucht drei Dinge: Titel, Klausel, Zustellung. Und sie kennt drei Rechtsbehelfe, die streng zu trennen sind – § 766 ZPO für das Verfahren, § 767 ZPO für materielle Einwendungen, § 771 ZPO für Rechte Dritter.

Prüfung Schritt für Schritt

  1. Die Vollstreckungsvoraussetzungen
  2. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
  3. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
  4. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
  5. Klauselrechtsbehelfe

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