Zivilrecht · 2. Staatsexamen
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Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung braucht drei Dinge: Titel, Klausel, Zustellung. Und sie kennt drei Rechtsbehelfe, die streng zu trennen sind – § 766 ZPO für das Verfahren, § 767 ZPO für materielle Einwendungen, § 771 ZPO für Rechte Dritter.
Prüfung Schritt für Schritt
- Die Vollstreckungsvoraussetzungen
- Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
- Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
- Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
- Klauselrechtsbehelfe
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